§ 19 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Kosten und Vergütung der nicht personalen Leistungen
§ 19 Behindertenhilfegesetz, BHG · Kosten und Vergütung der nicht personalen Leistungen
1. Die Kosten der nicht personalen Leistungen werden im Lebensbereich Wohnen grundsätzlich durch die Person mit Behinderung, im Lebensbereich Tagesstruktur unter Vorbehalt von § 20 dieses Gesetzes durch Kantonsbeiträge gedeckt.
2. Reicht die finanzielle Leistungskraft der Person mit Behinderung zur Deckung dieser Kosten nicht aus, kann sie Ergänzungsleistungen beantragen.
3. Nicht personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Diese können nach Bedarfsstufen bzw. Angebotsstruktur unterschieden werden. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest.
4. Nicht personale ambulante Leistungen für Organisation und Administration gemäss § 8 dieses Gesetzes werden mittels Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen ermitteln sich anhand von Normkosten. Der Regierungsrat legt die Normkosten für nicht personale Leistungen zugunsten der Person mit Behinderung in Anlehnung an die Kosten in vergleichbaren Branchen fest.
5. Die BKSD verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.