§ 18 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Kosten und Vergütung der personalen Leistungen
§ 18 Behindertenhilfegesetz, BHG · Kosten und Vergütung der personalen Leistungen
1. Die Kosten der personalen Leistungen werden unter Vorbehalt von § 20 dieses Gesetzes durch die Kantonsbeiträge gedeckt.
2. Personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen je Bedarfsstufe vergütet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest. Diese können nach Zielgruppe unterschieden werden.
3. Personale ambulante Leistungen werden anhand von Normkosten je Bedarfsstufe vergütet. Der Regierungsrat legt die Normkosten gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringenden fest.
4. Der Regierungsrat kann maximale Beiträge für personale Leistungen festlegen.
5. Die BKSD verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.