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BHGLAPhLAD
CH-BL
§ 17 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Abklärungsstelle
Zugang zu den Leistungen und Leistungsbezug
§ 17 Behindertenhilfegesetz, BHG · Abklärungsstelle
1. Der Kanton beauftragt oder betreibt selbst oder gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt eine fachlich unabhängige Abklärungsstelle.
2. Deren Aufgaben richten sich nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes.
3. Sofern die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt die Abklärungsstelle gemeinsam führen, regeln sie deren Organisation und die Kostenträgerschaft in einer Verwaltungsvereinbarung.