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853 BHGLAPhLAD CH-BL

§ 16 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Mitwirkung beim Leistungsbezug

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§ 16 Behindertenhilfegesetz, BHG · Mitwirkung beim Leistungsbezug

1. Die Person mit Behinderung hat Anspruch, bei der Ausgestaltung der bewilligten Leistungen mitzuwirken.

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