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BHGLAPhLAD
CH-BL
§ 15 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Zugang zu Leistungen für Personen mit Behinderung mit ausserkantonalem Wohnsitz
Zugang zu den Leistungen und Leistungsbezug
§ 15 Behindertenhilfegesetz, BHG · Zugang zu Leistungen für Personen mit Behinderung mit ausserkantonalem Wohnsitz
1. Personen mit Behinderung mit Wohnsitz in einem anderen Kanton im Geltungsbereich der IVSE [16], welche eine IFEG-Leistung mit Standort im Kanton Basel-Landschaft beanspruchen wollen, durchlaufen das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes.