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§ 14 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Bewilligung des Leistungsbezugs

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§ 14 Behindertenhilfegesetz, BHG · Bewilligung des Leistungsbezugs

1. Die Person mit Behinderung beantragt bei der BKSD die Bewilligung des Leistungsbezugs.

2. Bei einem gewünschten ausserkantonalen Leistungsbezug ist zudem ein Gesuch des Standortkantons betreffend Kostenübernahme notwendig.

3. Die BKSD prüft den Antrag, weist den ermittelten Bedarf einer Bedarfsstufe zu und bewilligt den Leistungsbezug bzw. lehnt diesen ab.

4. Der Bezug von ambulanten Leistungen kann nur bewilligt werden, wenn die Person mit Behinderung unmittelbar vor dem erstmaligen Leistungsbezug mindestens 12 Monate im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz hatte und nicht ein anderer Kanton in dieser Zeit nach Massgabe der IVSE zuständig war. Vorbehalten bleiben Regelungen gemäss § 38 Abs. 2 dieses Gesetzes.

5. Die Bewilligung erfolgt ab Bezug der Leistung, frühestens ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, und endet mit Ablauf der Bewilligung oder mit Beendigung des Leistungsbezugs.

6. Personen, die während des IV-Rentenantragsverfahrens das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung durchlaufen haben, können ab dem Zeitpunkt des definitiven IV-Rentenentscheides die Bewilligung des Leistungsbezugs beantragen. Die Bewilligung erfolgt bei einem positiven IV-Rentenentscheid rückwirkend ab Datum der Rente.

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