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§ 13 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Wahl der Leistungserbringenden

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§ 13 Behindertenhilfegesetz, BHG · Wahl der Leistungserbringenden

1. Im Rahmen der zugewiesenen Bedarfsstufe sind Personen mit Behinderung im Wohnsitzkanton sowie im örtlichen Geltungsbereich der IVSE grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungserbringenden, wobei

a. bei der Wahl eines Wohnheims, einer institutionellen Wohnbegleitung oder eines Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplatzes eine Anerkennung der Leistungserbringenden gemäss § 27 dieses Gesetzes vorausgesetzt wird;

b. die Kostenträgerschaft des nach Massgabe der IVSE zuständigen Kantons dadurch nicht verändert werden darf.

2. Bei der Wahl von anerkannten Institutionen gemäss IFEG werden die Leistungen umfassend durch eine oder mehrere Institutionen erbracht. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich.

3. Der Regierungsrat kann beim Bezug von IFEG-Leistungen die Wahl der möglichen Leistungserbringenden in Abhängigkeit zur Bedarfsstufe einschränken.

4. Bei der Wahl von ambulanten Leistungen ist die Person mit Behinderung im Rahmen der §§ 26 und 27 dieses Gesetzes frei in der Wahl der Leistungserbringenden.

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