§ 11 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Datenerhebung und -aufbewahrung
§ 11 Behindertenhilfegesetz, BHG · Datenerhebung und -aufbewahrung
1. Die Institutionen gemäss IFEG, welche die Fremdeinschätzungen vornehmen, die unterstützendenden Leistungserbringenden der weiteren Leistungen sowie die Abklärungsstelle holen die für die Bestimmung des individuellen Bedarfs erforderlichen Personendaten, insbesondere des medizinischen, psychologischen und sozialen Bereichs, bei der Person mit Behinderung ein.
2. Die Abklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte, insbesondere externe Fachpersonen aus dem medizinischen, psychologischen und sozialen Bereich, betreuende Familienangehörige und entsprechend eingesetzte Beistände, für die Bedarfsermittlung beiziehen.
3. Die BKSD erhält Zugang zu sämtlichen für die Bedarfsermittlung erhobenen Daten und holt überdies die erforderlichen Daten über Leistungen der Sozialversicherungen bei der Person mit Behinderung oder bei den Sozialversicherungsträgern ein. Sie überprüft den Wohnsitz der Person mit Behinderung.
4. Die Daten erhebenden Institutionen gemäss IFEG, die Leistungserbringenden weiterer Leistungen und die Abklärungsstelle bewahren die von ihnen erhobenen Daten gemäss der kantonalen Gesetzgebung zur Archivierung auf.