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§ 1 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Ziel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Behindertenhilfegesetz, BHG · Ziel

1. Dieses Gesetz regelt den Zugang von Personen mit Behinderung zu Leistungen der Behindertenhilfe, die ihrem behinderungsbedingten Bedarf entsprechen.

2. Das Gesetz soll Personen mit Behinderung die Wahl der Leistungserbringenden sowie der Form der Leistungserbringung ermöglichen, indem es auf der Durchlässigkeit zwischen der in Institutionen gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erbrachten Leistungen (IFEG-Leistungen) und der durch andere Institutionen und Leistungserbringende erbrachten Leistungen (ambulante Leistungen) basiert.

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