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§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten - Zuständigkeiten und Rechnungsstellung

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§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten · Zuständigkeiten und Rechnungsstellung

1. Für den Kanton Basel-Landschaft stellt das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft für die Ergänzungsleistungen dem Amt für Sozialbeiträge, Abteilung Behindertenhilfe Rechnung für die angefallenen Kosten.

2. Für den Kanton Basel-Stadt stellt das Amt für Sozialbeiträge für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote und für die Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Rechnung für die angefallenen Kosten.

3. Die Rechnungstellung erfolgt jeweils bis spätestens per 30. Juni des Folgejahres.

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