853.111
CH-BL
§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten - Zuständigkeiten und Rechnungsstellung
§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten · Zuständigkeiten und Rechnungsstellung
1. Für den Kanton Basel-Landschaft stellt das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft für die Ergänzungsleistungen dem Amt für Sozialbeiträge, Abteilung Behindertenhilfe Rechnung für die angefallenen Kosten.
2. Für den Kanton Basel-Stadt stellt das Amt für Sozialbeiträge für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote und für die Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Rechnung für die angefallenen Kosten.
3. Die Rechnungstellung erfolgt jeweils bis spätestens per 30. Juni des Folgejahres.
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Gegenstand
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