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853.111 CH-BL

§ 5 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten - Beendigung der Abgeltungspflicht

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§ 5 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten · Beendigung der Abgeltungspflicht

1. Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Kantons endet

a. bei Wegfall des Status als Person mit Behinderung gemäss § 4 BHG;

b. bei Wegzug der Person mit Behinderung aus einer ambulanten Wohnbegleitung in einen anderen Kanton, ausser beim Eintritt in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG;

c. bei Wegzug der Person mit Behinderung ins Ausland;

d. beim Tod der Person mit Behinderung entsprechend den zeitlichen Vorgaben der Behindertenhilfe- und der Ergänzungsleistungsgesetzgebung.

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