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§ 4 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten - Abgeltung von Folgekosten beim Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe

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§ 4 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten · Abgeltung von Folgekosten beim Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe

1. Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Tagesstruktur, die parallel zu den Leistungen der ambulanten Wohnbegleitung bezogen werden, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton vollumfänglich ab.

2. Bei einem nachträglichen Leistungsbezug im Bereich Wohnen in einer Institution gemäss IFEG gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton sowohl die Kantonsbeiträge für den Leistungsbezug im Bereich Wohnen und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der Ergänzungsleistungen wie auch die Kosten für die Leistungen im Bereich Tagesstruktur vollständig ab.

3. Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem Wechsel in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG Absatz 2.

4. Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem erneuten Wechsel in eine ambulante Wohnbegleitung den §§ 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1.

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