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§ 3 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten - Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen

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§ 3 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten · Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen

1. Zieht eine Person mit Behinderung zum Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe in den jeweils anderen Vertragskanton und begründet dort Wohnsitz oder zieht sie aus einer Institution gemäss IFEG mit Standort im jeweilig anderen Vertragskanton in eine selbständige Wohnform im jeweilig anderen Vertragskanton, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton die dadurch anfallenden Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der Ergänzungsleistungen dem anderen Vertragskanton vollumfänglich ab.

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