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§ 1 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten - Gegenstand

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§ 1 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten · Gegenstand

1. Dieser Vertrag regelt gestützt auf § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. September 2016

a. die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe durch Personen mit Behinderung mit Wohnsitz bzw. besonderer Zuständigkeit nach Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) in einem der Vertragskantone im jeweils anderen Vertragskanton;

b. die Abgeltung der bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe und

c. die Abgeltung allfälliger Folgekosten bei einem Eintritt in eine Institution gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eigliederung von invaliden Personen (IFEG) durch die Vertragskantone.

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