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853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 5 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Individueller Betreuungsbedarf (IBBplus)

Zugang zu den Leistungen - Methoden
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§ 5 BHV · Individueller Betreuungsbedarf (IBBplus)

1. Der Individuelle Betreuungsbedarf (IBBplus) definiert den Zugang zu Leistungen der Behindertenhilfe mittels individueller Bedarfsermittlung auf der Basis eines Indikatorenrasters. Dieser wird der Stufe der Hilflosenentschädigung gegenübergestellt.

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