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CH-BL
§ 49 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmungen zu § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2bis in der Version vom 28. November 2023 ([GS 2023.081](https://bl.clex.ch/app/de/change_documents/1063))
Übergangsbestimmungen
§ 49 BHV · Übergangsbestimmungen zu § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2bis in der Version vom 28. November 2023 ([GS 2023.081](https://bl.clex.ch/app/de/change_documents/1063))
1. Der Regierungsrat gewährt für die einzelnen Leistungsarten in Abweichung von § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2bis in den Jahren 2026, 2027 und 2028 grundsätzlich keinen Teuerungsausgleich.
2. Der Regierungsrat kann in Abweichung zu Abs. 1 den Teuerungsausgleich ganz oder teilweise gewähren, wenn es die finanzpolitischen Rahmenbedingungen zulassen. Dabei berücksichtigt er auch das Verhältnis der Normkosten zu den Ist-Kosten in den Leistungen.