Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 49 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmungen zu § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2bis in der Version vom 28. November 2023 ([GS 2023.081](https://bl.clex.ch/app/de/change_documents/1063))

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 BHV · Übergangsbestimmungen zu § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2bis in der Version vom 28. November 2023 ([GS 2023.081](https://bl.clex.ch/app/de/change_documents/1063))

1. Der Regierungsrat gewährt für die einzelnen Leistungsarten in Abweichung von § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2bis in den Jahren 2026, 2027 und 2028 grundsätzlich keinen Teuerungsausgleich.

2. Der Regierungsrat kann in Abweichung zu Abs. 1 den Teuerungsausgleich ganz oder teilweise gewähren, wenn es die finanzpolitischen Rahmenbedingungen zulassen. Dabei berücksichtigt er auch das Verhältnis der Normkosten zu den Ist-Kosten in den Leistungen.

← § 48 BHV Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Personale Leistungen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →