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§ 48 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Rücklagen der Institutionen gemäss IFEG

Übergangsbestimmungen
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§ 48 BHV · Rücklagen der Institutionen gemäss IFEG

1. Bis zur Einführung von Normkosten führen die Institutionen ein zweckgebundenes Rücklagenkonto. Dieses umfasst alle Leistungsbereiche gemäss IFEG. Das Betriebsergebnis pro Jahr wird dem Rücklagenkonto gutgeschrieben oder belastet. Entnahmen bedürfen der Bewilligung des AKJB. Sie können für alle anrechenbaren Investitionen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Behindertenhilfe stehen, beantragt werden. Eine Doppelfinanzierung von Investitionen durch die Entnahme aus dem Rücklagenkonto und einer Belastung in der Erfolgsrechnung ist nicht möglich.

2. Bestehende Rücklagen, die aus der Leistungserbringung auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung im Rahmen der Behindertenhilfe bis 31. Dezember 2016 entstanden sind, werden per 1. Januar 2017 überführt.

3. Grundsätzlich werden mit Erreichen von Normkosten für die Institution in allen von ihr angebotenen Leistungsarten die bestehenden Rücklagen gemäss Abs. 1 aufgelöst. Bei den Institutionen noch bestehende Guthaben aus diesen Rücklagen sind dem Kanton geschuldet. Verlustvorträge verbleiben bei der Trägerschaft der Institution. Der Zeitpunkt der Auflösung richtet sich nach der Umsetzung der Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen gemäss den §§ 21 und 24 dieser Verordnung.

4. Erreicht eine Institution gemäss IFEG in allen Leistungsbereichen Normkosten vor dem 1. Januar 2023, verbleibt auch ein positiver Saldo als zweckgebundenes Fremdkapital bis zu diesem Datum bei der Institution. Entnahmen richten sich grundsätzlich nach Abs. 1. In Ausnahmefällen können Entnahmen zur Deckung von Verlusten bewilligt werden.

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