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§ 47 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmung zu § 16 dieser Verordnung

Übergangsbestimmungen
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§ 47 BHV · Übergangsbestimmung zu § 16 dieser Verordnung

1. Personen mit Behinderung, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung Leistungen im Bereich Wohnen in einer Institution gemäss IFEG beziehen und gemäss § 16 dieser Verordnung keinen Anspruch auf IFEG-Leistungen haben, geniessen Besitzstand.

2. Personen mit Behinderung, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung ambulante Leistungen der Behindertenhilfe beziehen und nach Ende des Bedarfsvermittlungsverfahren gemäss § 41 Abs. 2 BHG unter die absolute Zugangsschwelle gemäss § 16 Abs. 1 dieser Verordnung fallen, geniessen Besitzstand für diese Leistungen.

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