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§ 45 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmung zu § 13 und § 14 dieser Verordnung

Übergangsbestimmungen
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§ 45 BHV · Übergangsbestimmung zu § 13 und § 14 dieser Verordnung

1. Eine Bedarfsermittlung für Sonder- bzw. Zusatzbedarf für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BHG Leistungen der Behindertenhilfe beziehen, kann frühestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des BHG beantragt werden.

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