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§ 44 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Übergangsbestimmung zu § 1 Abs. 3 dieser Verordnung

Übergangsbestimmungen
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§ 44 BHV · Übergangsbestimmung zu § 1 Abs. 3 dieser Verordnung

1. Personen, die gemäss § 1 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Altersgrenze der AHV erreicht haben und Leistungen der Tagesstruktur beziehen, geniessen Besitzstand während 2 Jahren.

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