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§ 43 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Mündliche Einsprache

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§ 43 BHV · Mündliche Einsprache

1. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält das AKJB die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person mit Behinderung, welche die Einsprache führt, oder ihre Vertretung muss das Protokoll unterzeichnen.

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