853.11
IHPPAIPIABHV
CH-BL
§ 43 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Mündliche Einsprache
Rechtsmittel
§ 43 BHV · Mündliche Einsprache
1. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält das AKJB die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person mit Behinderung, welche die Einsprache führt, oder ihre Vertretung muss das Protokoll unterzeichnen.