853.11
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CH-BL
§ 42 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Eckwerte
Bedarfsplanung
§ 42 BHV · Eckwerte
1. Die Bedarfsplanung wird periodisch alle 3 Jahre erstellt und umfasst jeweils einen Zeitraum von 3 Jahren.
2. Die Kommission „Gemeinsame Planung Behindertenhilfe BL/BS“ gibt vor dem Entscheid des Regierungsrates über die Bedarfsplanung ihre Stellungnahme ab.
3. Die Anzahl der Mitglieder setzt sich paritätisch aus den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt zusammen. Die Mitglieder des Kantons Basel-Landschaft sind
a. 1 Mitglied der kantonalen IV-Stelle (BL);
b. 1 Mitglied des Behindertenforums, Bereich Selbsthilfe;
c. 1 Mitglied des Verbands Soziale Unternehmen beider Basel (SUbB);
d. 1 Mitglied des Amts für Gesundheit Basel-Landschaft;
e. 3 Mitglieder des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote als federführende Dienststelle.