Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 42 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Eckwerte

Bedarfsplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 BHV · Eckwerte

1. Die Bedarfsplanung wird periodisch alle 3 Jahre erstellt und umfasst jeweils einen Zeitraum von 3 Jahren.

2. Die Kommission „Gemeinsame Planung Behindertenhilfe BL/BS“ gibt vor dem Entscheid des Regierungsrates über die Bedarfsplanung ihre Stellungnahme ab.

3. Die Anzahl der Mitglieder setzt sich paritätisch aus den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt zusammen. Die Mitglieder des Kantons Basel-Landschaft sind

a. 1 Mitglied der kantonalen IV-Stelle (BL);

b. 1 Mitglied des Behindertenforums, Bereich Selbsthilfe;

c. 1 Mitglied des Verbands Soziale Unternehmen beider Basel (SUbB);

d. 1 Mitglied des Amts für Gesundheit Basel-Landschaft;

e. 3 Mitglieder des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote als federführende Dienststelle.

← § 41 BHV Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Personale Leistungen § 43 BHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →