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§ 41 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Aufsicht über nicht anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige Personen mit Behinderung

Anforderungen an die Leistungserbringenden - Anerkennung
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§ 41 BHV · Aufsicht über nicht anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige Personen mit Behinderung

1. Die Aufsicht erfolgt auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 IFEG durch Berichterstattung der Leistungserbringenden an das AKJB zusammen mit dem externen Prüfungsbericht (Audit) alle 3 Jahre.

2. Das Referenzsystem richtet sich nach § 39 Abs. 4 dieser Verordnung.

3. Die Leistungserbringenden müssen den Nachweis betreffend Zugang zu einer unabhängigen Anlaufstelle gemäss § 35 dieser Verordnung erbringen.

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