853.11
IHPPAIPIABHV
CH-BL
§ 40 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Aufsicht über die anerkannten Leistungserbringenden
Anforderungen an die Leistungserbringenden - Anerkennung
§ 40 BHV · Aufsicht über die anerkannten Leistungserbringenden
1. Die Aufsicht erfolgt durch
a. Aufsichtsbesuche durch das AKJB, mindestens alle 3 Jahre;
b. die Berichterstattung der Leistungserbringenden an das AKJB zusammen mit dem externen Prüfungsbericht (Audit) alle 3 Jahre.
2. Bei Leistungserbringenden gemäss IFEG erfolgt zudem jährlich ein Betriebsgespräch zur Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung gemäss § 37 BHG[11].