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§ 40 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Aufsicht über die anerkannten Leistungserbringenden

Anforderungen an die Leistungserbringenden - Anerkennung
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§ 40 BHV · Aufsicht über die anerkannten Leistungserbringenden

1. Die Aufsicht erfolgt durch

a. Aufsichtsbesuche durch das AKJB, mindestens alle 3 Jahre;

b. die Berichterstattung der Leistungserbringenden an das AKJB zusammen mit dem externen Prüfungsbericht (Audit) alle 3 Jahre.

2. Bei Leistungserbringenden gemäss IFEG erfolgt zudem jährlich ein Betriebsgespräch zur Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung gemäss § 37 BHG[11].

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