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853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 4 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Individueller Hilfeplan (IHP)

Zugang zu den Leistungen - Methoden
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§ 4 BHV · Individueller Hilfeplan (IHP)

1. Der Individuelle Hilfeplan (IHP) definiert den Zugang zu Leistungen der Behindertenhilfe mittels individueller Bedarfsermittlung auf der Basis einer Beschreibung des Unterstützungsbedarfs durch die Person mit Behinderung, welche mit einer fachlichen Sicht ergänzt wird. Der Hilfeplan wird anschliessend durch die fachliche Abklärungsstelle (FAS) plausibilisiert und in anerkannte Leistungen übersetzt.

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