853.11
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CH-BL
§ 38 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Anmeldung und Registrierung nicht institutioneller Leistungserbringender
Anforderungen an die Leistungserbringenden - Mindestanforderungen
§ 38 BHV · Anmeldung und Registrierung nicht institutioneller Leistungserbringender
1. Die Person mit Behinderung beantragt für nicht institutionelle Leistungserbringende beim AKJB vor Beginn der Leistungserbringung eine Registrierung.
2. Das AKJB überprüft das Vorliegen der Mindestanforderungen und genehmigt im Rahmen der Bewilligung des Leistungsbezugs die Leistungserbringung durch die nicht institutionelle Leistungserbringende oder den nicht institutionellen Leistungserbringenden.
3. Es führt gemeinsam mit dem Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt ein Register über die nicht institutionellen Leistungserbringenden.