853.11
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CH-BL
§ 35 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Unabhängige Anlaufstelle
Anforderungen an die Leistungserbringenden - Mindestanforderungen
§ 35 BHV · Unabhängige Anlaufstelle
1. Die oder der Leistungserbringende bezeichnet eine wirtschaftlich und persönlich von ihr oder ihm unabhängige Anlaufstelle im Betreuungsvertrag und gewährleistet den Zugang zu dieser.
2. Die oder der Leistungserbringende informiert die betreute Person mit Behinderung sowie ihre gesetzliche Vertretung über die Beanstandungsmöglichkeiten.
3. Die unabhängige Anlaufstelle für Beanstandungen hört die Person an, klärt den Sachverhalt ab und vermittelt.
4. Sie informiert das AKJB, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet.