853.11
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CH-BL
§ 33 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Voraussetzungen
Finanzierung der Leistungen - Planungsbeiträge und Baudarlehen
§ 33 BHV · Voraussetzungen
1. Voraussetzungen für Planungsbeiträge und Baudarlehen sind
a. ein quantitativer und qualitativer Bedarf gemäss Bedarfsplanung der Behindertenhilfe;
b. eine plausible und gesicherte Finanzierung; und
c. eine Projektplanung.
2. Das AKJB beantragt bei dem gemäss Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017 [8] bezeichneten zuständigen Organ die Beiträge bzw. das Darlehen und schliesst nach deren bzw. dessen Bewilligung mit dem oder der Beitrags- bzw. Darlehensnehmenden eine Leistungsvereinbarung für die Umsetzung des Vorhabens ab.
3. Es erlässt hierzu Vorgaben für die Durchführung von Raumprojekten.