Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 33 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Voraussetzungen

Finanzierung der Leistungen - Planungsbeiträge und Baudarlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 BHV · Voraussetzungen

1. Voraussetzungen für Planungsbeiträge und Baudarlehen sind

a. ein quantitativer und qualitativer Bedarf gemäss Bedarfsplanung der Behindertenhilfe;

b. eine plausible und gesicherte Finanzierung; und

c. eine Projektplanung.

2. Das AKJB beantragt bei dem gemäss Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017 [8] bezeichneten zuständigen Organ die Beiträge bzw. das Darlehen und schliesst nach deren bzw. dessen Bewilligung mit dem oder der Beitrags- bzw. Darlehensnehmenden eine Leistungsvereinbarung für die Umsetzung des Vorhabens ab.

3. Es erlässt hierzu Vorgaben für die Durchführung von Raumprojekten.

← § 32 BHV Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Personale Leistungen § 34 BHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →