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853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 29 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Sonderbedarf

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Kosten des Sonderbedarfs, des Zusatzbedarfs und des ausserkantonalen Leistungsbezugs
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§ 29 BHV · Sonderbedarf

1. Bei Sonderbedarf bestimmt sich die monatliche Betreuungspauschale anhand des IHP. Er beträgt maximal einen Faktor 1,5 der Taxpunkte der Betreuungspauschale in der Bedarfsstufe 4 und darf einen anrechenbaren Nettoaufwand von CHF 30‘000.- pro Monat nicht übersteigen.

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