853.11
IHPPAIPIABHV
CH-BL
§ 29 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Sonderbedarf
Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Kosten des Sonderbedarfs, des Zusatzbedarfs und des ausserkantonalen Leistungsbezugs
§ 29 BHV · Sonderbedarf
1. Bei Sonderbedarf bestimmt sich die monatliche Betreuungspauschale anhand des IHP. Er beträgt maximal einen Faktor 1,5 der Taxpunkte der Betreuungspauschale in der Bedarfsstufe 4 und darf einen anrechenbaren Nettoaufwand von CHF 30‘000.- pro Monat nicht übersteigen.