853.11
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CH-BL
§ 28 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Festlegung der Normkosten für ambulante nicht personale Leistungen
Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - Ambulante Leistungen
§ 28 BHV · Festlegung der Normkosten für ambulante nicht personale Leistungen
1. Für ambulante, nicht personale Leistungen im institutionellen Bereich legt der Regierungsrat Normkosten pro Fachleistungsstunde und deren Obergrenze alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest.
2. Der Teuerungsausgleich wird analog zu § 23 Abs. 2bis gewährt.