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§ 28 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Festlegung der Normkosten für ambulante nicht personale Leistungen

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - Ambulante Leistungen
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§ 28 BHV · Festlegung der Normkosten für ambulante nicht personale Leistungen

1. Für ambulante, nicht personale Leistungen im institutionellen Bereich legt der Regierungsrat Normkosten pro Fachleistungsstunde und deren Obergrenze alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest.

2. Der Teuerungsausgleich wird analog zu § 23 Abs. 2bis gewährt.

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