§ 27 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Festlegung der Normkosten für ambulante personale Leistungen
§ 27 BHV · Festlegung der Normkosten für ambulante personale Leistungen
1. Für personale ambulante Leistungen legt der Regierungsrat die Normkosten pro anrechenbare, direkte Begleitstunde in Form eines Referenzansatzes für die Fachleistungsstunde im Bereich Wohnen am Tag bei institutionellen Leistungserbringenden alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest.
1bis. Der Teuerungsausgleich wird analog zu § 20 Abs. 4 gewährt.
2. Die Stundenansätze für die anderen Leistungstypen institutioneller ambulanter personaler Leistungen ergeben sich durch Multiplikation des Stundenansatzes gemäss Abs. 1 mit den Faktoren aus der nachfolgenden Tabelle
Leistungskategorie | Anrechnungsfaktor
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Fachleistungsstunde institutionell Wohnen Tag | 1
Fachleistungsstunde institutionell Wohnen Nacht | 1,21
Assistenzstunde institutionell Wohnen Tag | 0,56
Assistenzstunde institutionell Wohnen Nacht | 0,72
Bereitschaftsdienst | 0,01
3. Für die Festlegung der Bedarfsstufe im Bereich Tagesstruktur kommen die Fachleistungsstunden institutionell Wohnen am Tag sowie die Assistenzstunde institutionell Wohnen am Tag zur Anwendung.
4. Die Stundenansätze für Assistenzleistungen für Wohnen am Tag und in der Nacht bei nicht institutionellem Leistungsbezug legt der Regierungsrat alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest.
5. Leistungen zur Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds werden als Pauschalen für Assistenz ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Pauschalen pro Stunde alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest.