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853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 24 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für nicht personale IFEG-Leistungen (Objektpauschale) an Normkosten

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - IFEG-Leistungen
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§ 24 BHV · Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für nicht personale IFEG-Leistungen (Objektpauschale) an Normkosten

1. Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Objektpauschale (ObjektkostenInst) für IFEG-Leistungen erfolgt grundsätzlich auf Basis des für das Vorjahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leistungsbereich.

2. Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen über den Normkosten, so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt, es sei denn, die BKSD beteiligt sich nicht an den Produktionskosten im Lebensbereich Arbeit. Die Senkung erfolgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres.

3. Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung innerhalb von maximal 5 Jahren vor, welcher vom AKJB genehmigt wird. Der Plan ist jährlich zu aktualisieren.

4. Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert 5 Jahren.

5. Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen unter den Normkosten, erfolgt keine automatische Erhöhung. Eine Erhöhung in begründeten Fällen, insbesondere zur Erreichung einer adäquaten Infrastruktur, bleibt vorbehalten.

6. Die BKSD kann Abweichungen für die einzelnen Institutionen bzw. Leistungsbereiche vorsehen.

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