§ 23 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Festlegung der Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen
§ 23 BHV · Festlegung der Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen
1. Für nicht personale IFEG-Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit legt der Regierungsrat die jeweiligen Objektnormkosten (ObjektkostenNorm) alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest.
2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung der Objektnormkosten die Ist-Kosten und die Leistungsmenge in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich, sowie insbesondere die regulatorischen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen sowie die Preisentwicklungen der für die Leistungserbringung relevanten Faktoren. Er kann zudem die IBB-Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen.
2bis. Während der 4-jährigen Geltungsdauer der Objektnormkosten wird jährlich ein automatischer Teuerungsausgleich gewährt. Dieser beruht auf der Entwicklung des Basler Index der Konsumentenpreise der Jahresteuerung zum Juni (Juni-Index) des Vorjahres. Weist der Juni-Index eine negative Entwicklung aus, findet keine Anpassung des Teuerungsausgleichs statt. Dieser erfolgt erst wieder, wenn der kumulierte Wert positiv ist. Der Regierungsrat kann den automatischen Teuerungsausgleich reduzieren oder nicht gewähren, wenn sich die finanzpolitischen Rahmenbedingungen seit Beginn der Geltungsdauer der Objektkosten erheblich verändert haben.
3. Der Regierungsrat kann für Gruppen von Institutionen mit ähnlicher Angebotsstruktur unterschiedliche Normkosten definieren.
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