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853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 21 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen (Betreuungspauschale) an Normkosten

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - IFEG-Leistungen
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§ 21 BHV · Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen (Betreuungspauschale) an Normkosten

1. Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Taxpunkte (TaxpunktInst) für IFEG-Leistungen erfolgt grundsätzlich auf der Basis des für das Vorjahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leistungsbereich.

2. Liegen die institutionsspezifischen Betreuungspauschalen über den Normkosten, so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt. Die Senkung erfolgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres.

3. Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung innerhalb von maximal 5 Jahren vor, welcher vom AKJB genehmigt wird. Der Plan ist jährlich zu aktualisieren.

4. Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert 5 Jahren.

5. Liegen die institutionsspezifischen Betreuungspauschalen unter den Normkosten, erfolgt keine automatische Erhöhung. Eine Erhöhung in begründeten Fällen, insbesondere. zur Erreichung der anvisierten Qualitätsstandards, bleibt vorbehalten.

6. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) kann Abweichungen für die einzelnen Institutionen bzw. Leistungsbereiche vorsehen.

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