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§ 20 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Festlegung der Normkosten für personale IFEG-Leistungen

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - IFEG-Leistungen
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§ 20 BHV · Festlegung der Normkosten für personale IFEG-Leistungen

1. Für personale Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit gemäss IFEG legt der Regierungsrat auf der Basis von Kosten-, Leistungs- und Bedarfsdaten die Normkosten in Form von Normtaxpunkten (TaxpunktNorm) alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest.

2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung des Taxpunktwertes die Ist-Kosten und den Betreuungsbedarf in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich sowie insbesondere die regulatorischen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen als auch die Preis- und Lohnentwicklungen der für die Behindertenhilfe kostenrelevanten Faktoren. Er kann zudem die IBB-Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen.

3. ...

4. Während der 4-jährigen Geltungsdauer der Normtaxpunkte wird jährlich ein automatischer Teuerungsausgleich gewährt. Dieser beruht auf der Entwicklung des Basler Index der Konsumentenpreise der Jahresteuerung zum Juni (Juni-Index) des Vorjahres. Weist der Juni-Index eine negative Entwicklung aus, findet keine Anpassung des Teuerungsausgleichs statt. Dieser erfolgt erst wieder, wenn der kumulierte Wert positiv ist. Der Regierungsrat kann den automatischen Teuerungsausgleich reduzieren oder nicht gewähren, wenn sich die finanzpolitischen Rahmenbedingungen seit Beginn der Geltungsdauer der Normtaxpunkte erheblich verändert haben.

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