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§ 2 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Nicht personale Leistungen

Leistungen der Behindertenhilfe
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§ 2 BHV · Nicht personale Leistungen

1. Als nicht personale in Institutionen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erbrachte Leistungen (IFEG-Leistungen) sind behinderungsbedingt notwendige personenunabhängige und personenabhängige Leistungen anrechenbar, insbesondere

a. Unterkunft und Infrastruktur inklusive Gebäude- und Verwaltungskosten,

b. Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der personalen und nicht personalen Leistungen sowie

c. Verpflegung.

2. Als nicht personale ambulante Leistungen sind ausschliesslich Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der behinderungsbedingt notwendigen personalen Leistungen anrechenbar.

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