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853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 19 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Grundsatz

Finanzierung der Leistungen - Festlegung der Normkosten - IFEG-Leistungen
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§ 19 BHV · Grundsatz

1. Die Finanzierung von IFEG-Leistungen erfolgt subjektorientiert und aufgrund der jeweils geltenden, institutionsspezifischen Pauschalen.

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