§ 18 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Beschleunigtes Verfahren
§ 18 BHV · Beschleunigtes Verfahren
1. Ist ein sofortiger Eintritt in eine Institution gemäss IFEG oder der ambulante Leistungsbezug bei institutionellen Anbietenden notwendig und kann vorgängig das reguläre Bedarfsermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren möglich.
2. Die Person mit Behinderung übermittelt innert 5 Arbeitstagen das Anmeldeformular zur Bedarfsermittlung an das Amt.
2bis. Die Institution gemäss IFEG bzw. die oder der ambulant Leistungserbringende übermittelt die Bestätigung des beabsichtigten Leistungsbezuges der Person mit Behinderung gemäss § 9 dieser Verordnung an das AKJB.
2ter. Die Person mit Behinderung sowie die betreuende Institution erhalten in diesem Fall eine vorläufige Kostenübernahmegarantie für die institutionsspezifische Pauschale der Bedarfsstufe IBB2 bzw. IHP4 für maximal 3 Monate.
3. Nach Abschluss der individuellen Bedarfsermittlung wird mit der Institution rückwirkend ab Eintritt der Person mit Behinderung entsprechend der definitiven Bedarfsstufenzuweisung abgerechnet.
4. Kann die Bedarfsermittlung nicht abgeschlossen werden, insbesondere weil die Person mit Behinderung innerhalb der ersten drei Monate wieder aus der Institution austritt, wird die vorläufige Kostenübernahmegarantie für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Leistung zur definitiven erhoben.