§ 17 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bedarfsüberprüfung
§ 17 BHV · Bedarfsüberprüfung
1. Die Überprüfung des Bedarfs richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfsermittlung gemäss den §§ 11 und 12 dieser Verordnung. Sie erfolgt bei Bedarfsermittlungen gemäss IBBplus in der Regel jährlich und bei Bedarfsermittlungen gemäss IHP auf den Ablauf der Befristung des Hilfeplans hin, jedoch spätestens nach 3 Jahren. Eine frühere Überprüfung ist auf begründeten Antrag der Person mit Behinderung möglich.
2. Bei Neueintritten, die gemäss § 8 von einer IHP-Bedarfsstufe in eine IBB-Bedarfsstufe umgerechnet wurden, ist nach 3 Monaten eine Bedarfsüberprüfung gemäss IBBplus durch die Institution gemäss IFEG vorzunehmen.
3. Bei Neueintritten in Tagesstrukturen mit Bedarfsermittlung durch IBBplus ist nach 3 Monaten eine Bedarfsüberprüfung durch die Institution gemäss IFEG vorzunehmen.
4. Auf Erreichen der Altersgrenze der AHV erfolgt im Lebensbereich Tagesstruktur immer eine Überprüfung.
5. Eine Überprüfung von Amts wegen ist jederzeit möglich.