§ 16 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Mindestbedarf und Wahlfreiheit
§ 16 BHV · Mindestbedarf und Wahlfreiheit
1. Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen unter 5 IBB-Punkten pro Tag bzw. unter 2 Fachleistungsstunden pro Monat, im Lebensbereich Tagesstruktur unter 3 IBB-Punkten pro Tag bzw. unter 2 Fachleistungsstunden pro Monat besteht kein Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe.
2. Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen unter 9 Fachleistungsstunden pro Monat oder 14 IBB-Punkten, besteht in der Regel kein Zugang zu IFEG-Leistungen. Der Bedarf wird mittels ambulanten Leistungen gedeckt. Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen über 32 Fachleistungsstunden pro Monat besteht in der Regel kein Zugang zu ambulanten Leistungen. Der Bedarf wird mittels IFEG-Leistungen gedeckt. Wer Leistungen der Behindertenhilfe bezieht und diese Schwellenwerte über- oder unterschreitet, erhält angemessene Zeit zur Neuorientierung.