853.11
IHPPAIPIABHV
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bedarfsermittlung bei Zusatzbedarf
Zugang zu den Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
§ 14 BHV · Bedarfsermittlung bei Zusatzbedarf
1. Die Ermittlung eines zeitlich befristeten Zusatzbedarfs im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt erfolgt zusätzlich zur zugewiesenen Bedarfsstufe mit IHP.
2. Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss § 9 dieser Verordnung voraus.
3. Leistungen, die durch den ermittelten Zusatzbedarf entfallen, werden in der Bedarfsermittlung berücksichtigt.