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853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 14 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bedarfsermittlung bei Zusatzbedarf

Zugang zu den Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
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§ 14 BHV · Bedarfsermittlung bei Zusatzbedarf

1. Die Ermittlung eines zeitlich befristeten Zusatzbedarfs im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt erfolgt zusätzlich zur zugewiesenen Bedarfsstufe mit IHP.

2. Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss § 9 dieser Verordnung voraus.

3. Leistungen, die durch den ermittelten Zusatzbedarf entfallen, werden in der Bedarfsermittlung berücksichtigt.

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