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§ 13 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bedarfsermittlung bei Sonderbedarf

Zugang zu den Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
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§ 13 BHV · Bedarfsermittlung bei Sonderbedarf

1. Bei Sonderbedarf erfolgt die Bedarfsermittlung in jedem Fall mit IHP.

2. Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss § 9 dieser Verordnung voraus.

3. Die Anmeldung zur Bedarfsermittlung für Sonderbedarf bezieht sich grundsätzlich auf Leistungen in Institutionen gemäss IFEG. In begründeten Fällen mit deutlicher Kostenoptimierung ist eine Bedarfsermittlung im ambulanten Bereich möglich.

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