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853.11 IHPPAIPIABHV CH-BL

§ 12 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bedarfsermittlung mittels IBBplus

Zugang zu den Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
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§ 12 BHV · Bedarfsermittlung mittels IBBplus

1. Die Bedarfsermittlung mittels IBBplus erfolgt durch die Institutionen gemäss IFEG auf der Grundlage von Indikatorenrastern jeweils für die Bereiche Wohnen und Tagesstruktur und unterschieden nach Indikatoren für Menschen mit geistiger bzw. körperlicher Behinderung (GB / KB) sowie psychischer bzw. Suchtbehinderung (PB / SB).

2. Die Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 kann mit einer Selbsteinschätzung durch die Person mit Behinderung selbst oder mit der Unterstützung einer Vertrauensperson oder einer INBES ergänzt werden.

3. Erfolgt nur eine Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 übermittelt die Institution gemäss IFEG die Bedarfsermittlung an das AKJB.

4. Erfolgt eine Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 sowie eine Selbsteinschätzung gemäss Abs. 2 übermitteln die Institution gemäss IFEG sowie die Person mit Behinderung ihre jeweilige Bedarfsermittlung an die FAS.

5. Die FAS legt bei abweichender Fremd- und Selbsteinschätzung den individuellen Unterstützungsbedarf fest. Sie kann hierzu ein Abklärungsgespräch mit den Beteiligten durchführen und übermittelt den festgelegten Bedarf an das AKJB.

6. Das AKJB informiert die Person mit Behinderung über die voraussichtliche Bedarfsstufenzuweisung und stellt ihr das Antragsformular für die Kostenübernahmegarantie zu.

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