§ 11 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) - Bedarfsermittlung mittels IHP
§ 11 BHV · Bedarfsermittlung mittels IHP
1. Die Person mit Behinderung erklärt selbst oder mit der Unterstützung einer Vertrauensperson oder einer INBES ihren Unterstützungsbedarf mittels IHP auf einem kantonalen Fragebogen.
2. Der IHP wird von einer Person aus dem betreuenden Umfeld mit einer fachlichen Einschätzung ergänzt.
3. Die Person mit Behinderung reicht den ausgefüllten IHP der FAS ein.
4. Die FAS überprüft den IHP und nimmt gegebenenfalls eine Differenzbereinigung mit der Person mit Behinderung vor. Dabei kann sie der Person mit Behinderung Empfehlungen für den Leistungsbezug abgeben.
5. Sie plausibilisiert und quantifiziert den individuellen Bedarf, legt den Leistungsumfang und den Überprüfungszeitpunkt des IHP fest und übermittelt die Bedarfsermittlung an das AKJB.
6. Das AKJB informiert die Person mit Behinderung über die voraussichtliche Bedarfsstufenzuweisung und stellt ihr das Antragsformular für die Kostenübernahmegarantie zu.