§ 6 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Pflichten der Gemeinden
§ 6 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Pflichten der Gemeinden
1. Die Gemeinden erheben den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Die Gemeinden sind in der Wahl der Erhebungsmethode frei.
2. Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton.
3. Soweit Bedarf besteht, stellt die Gemeinde das Angebot sicher, indem sie
a. die Erziehungsberechtigten so weit unterstützt, dass deren Kosten für die Nutzung der Angebote ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen (Subjektfinanzierung), oder
b. eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit unterstützt, dass die Kosten für die Erziehungsberechtigten deren Leistungsfähigkeit entsprechen (Objektfinanzierung).
4. Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren.
5. Die Gemeinden stellen sicher, dass mit ihrem Angebot die Bestimmungen über den Schulort gemäss §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 eingehalten werden.
6. Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Form über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung.