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852 CH-BL

§ 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Beiträge an familienergänzende Betreuungsplätze

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§ 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Beiträge an familienergänzende Betreuungsplätze

1. Der Kanton gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen, sofern der Bund keine solchen Beiträge mehr ausrichtet.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er orientiert sich dabei an den Kriterien des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.

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