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CH-BL
§ 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Aus- und Weiterbildungsbeiträge
§ 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1. Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für
a. die Aus- und Weiterbildung des Personals von anerkannten Tagesfamilienorganisationen;
b. die Aus- und Weiterbildung von Tageseltern;
c. die Weiterbildung des Personals, das in Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) tätig ist;
d. die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.