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852 CH-BL

§ 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Aus- und Weiterbildungsbeiträge

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§ 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Aus- und Weiterbildungsbeiträge

1. Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für

a. die Aus- und Weiterbildung des Personals von anerkannten Tagesfamilienorganisationen;

b. die Aus- und Weiterbildung von Tageseltern;

c. die Weiterbildung des Personals, das in Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) tätig ist;

d. die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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