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852 CH-BL

§ 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen

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§ 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen

1. Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen.

2. Eine Tagesfamilienorganisation wird anerkannt, wenn

a. sie gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraussetzungen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen erfüllen;

b. sie die angeschlossenen Tagesfamilien zur Aus- und Weiterbildung verpflichtet;

c. sie die angeschlossenen Tagesfamilien berät.

3. Die Anerkennung wird befristet erteilt und periodisch überprüft.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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