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CH-BL
§ 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung
§ 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung
1. Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten
a. Tagesfamilien, welche einer gemäss § 3 dieses Gesetzes anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören;
b. Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen;
c. von den Gemeinden anerkannte und periodisch überprüfte Betreuungsformen, welche nicht den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen unterstehen, sofern die Angebote allen Kindern der Gemeinde nach Massgabe der verfügbaren Plätze offen stehen.