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852 CH-BL

§ 1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Zweck und Geltungsbereich

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§ 1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.

2. Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.

Zweck und Geltungsbereich § 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung →

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