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CH-BL
§ 1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.
2. Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.